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Teilzeitberufsausbildung

Die Möglichkeit zur Teilzeitausbildung ist bereits seit 2005 im Berufsbildungsgesetz (BBIG) verankert. Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (Berufsbildungsmodernisierungsgesetz) wurden die Möglichkeiten für Teilzeitberufsausbildung ab dem 1. Januar 2020 erweitert. Die Teilzeitberufsausbildung soll damit „für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver ausgestaltet werden“ (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung. Gesetzentwurf der Bundesregierung 2019, S. 3).

Durch die Neuregelung des BBIG (§ 7a) wird die Teilzeitausbildung deutlich flexibilisiert. Dazu zählt u.a. die Entkopplung der Teilzeit von der Verkürzung der Ausbildungsdauer. Auf diese Weise soll auch Personen, bei denen das Erreichen des Ausbildungsziels bisher bei einer verkürzten Ausbildungszeit nicht zu erwarten war, der Zugang zur Teilzeitausbildung erleichtert werden. Nach wie vor besteht auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden jedoch auch die Möglichkeit, die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.

Richtete sich die Teilzeitausbildung früher fast ausschließlich an Personen mit Familienverantwortung, entwickelt sich das Modell von einer „Ausnahmelösung“ für einen kleinen Adressatenkreis zu einer Gestaltungsoption für alle Auszubildenden. Neben Alleinerziehenden oder Personen, die Familienangehörige pflegen, können nun auch beispielsweise Menschen mit Beeinträchtigungen oder Geflüchtete, die neben der Ausbildung noch einer Erwerbstätigkeit nachkommen wollen oder müssen, von der Möglichkeit einer Teilzeitberufsausbildung profitieren.

Die Novellierung macht zudem eine individuelle zeitliche Ausgestaltung der Teilzeitberufsausbildung möglich. In Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um maximal 50 Prozent reduziert werden (§ 7a Abs. 1 Satz 3 BBiG). Neben einer Teilzeitvereinbarung über die gesamte Ausbildungsdauer ist auch eine nur anteilige Reduzierung der Vollzeitausbildung denkbar, beispielsweise eine Kürzung der täglichen Ausbildungszeit für die Dauer von zwölf Monaten auf 70 Prozent (Baldus, 2020).

Je nachdem wie hoch der Anteil der verkürzten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit ausfällt, findet eine Streckung der Ausbildungsdauer statt (gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 BBiG ist die maximale Ausbildungsdauer auf höchstens das Eineinhalbfache der in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer beschränkt). Das Ausbildungsende verschiebt sich somit zwar kalendarisch nach hinten, die Gesamtausbildungsdauer bei Teilzeit- und bei Vollzeitberufsausbildungen ist aber prinzipiell gleich.

Unberührt von der Flexibilisierung bleibt in der BBiG-Novellierung weiterhin das Angebot der Berufsschulen, die nicht an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit gebunden sind. Mancherorts existieren zwar durchaus Berufsschulen, die ihre Unterrichtszeiten an die Bedürfnisse der Teilzeitauszubildenden anpassen, in anderen Orten besteht aber weiterhin eine vollumfängliche Anwesenheitspflicht in der Berufsschule, die ein wesentliches Hemmnis für die Ausübung einer Teilzeitausbildung darstellen kann.

Das BIBB fördert und begleitet die Teilzeitausbildung mit Forschung und Beratung und stellt Grundlagenwissen und Informationen über Umsetzungsvarianten der Teilzeitausbildung zur Verfügung. Auf der Internetseite des vom BIBB umgesetzten Förderprogramms JOBSTARTER plus finden sich Informationen und Materialien – wie Studien, Broschüren, Fachartikel und statistische Auswertungen. Die BIBB-Fachstelle überaus bietet eine Vernetzungsmöglichkeit für Fachkräfte, die sich zum Thema Teilzeitausbildung austauschen möchten sowie ein Dossier zum Thema Unterstützte Ausbildung und Teilzeitausbildung.

Eine Analyse der Berufsbildungsstatistik verdeutlicht, dass es zwar im Zeitverlauf seit 2008 einen leichten Anstieg des Anteils von Auszubildenden des dualen Systems in Teilzeit gegeben hat, dieser geht aber von einem sehr niedrigen Niveau aus. Im Jahr 2018 (aktueller Datenstand) erfolgten 0,4 Prozent aller Neuabschlüsse in Teilzeitform. Dies sind rund 2.300 Neuabschlüsse bundesweit. Während die Vertragslösungsquote bei den Teilzeitauszubildenden vergleichsweise hoch ausfällt, sind die Erfolgsquoten bei der Abschlussprüfung ähnlich hoch wie bei der dualen Berufsausbildung insgesamt. Trotz der familiären Belastungsfaktoren nahmen gut 92 Prozent der Teilzeitauszubildenden im Prüfungsjahrgang 2018 erfolgreich an der Abschlussprüfung teil (Uhly, 2020).

Neben den Informationen, die das BIBB zur Verfügung stellt, bieten u.a. Kammern, Agenturen für Arbeit und Jobcenter Beratung und Unterstützung in Sachen Teilzeitausbildung. Im Netzwerk Teilzeitausbildung haben sich Bildungsträger, Beratungsstellen und Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA’s) aus ganz Deutschland zusammengeschlossen. Die Internetseite des Netzwerks bietet eine Übersicht über bundesweite Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, eine Projektlandkarte sowie weitere (Hintergrund-)Informationen zu diesem Thema.