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Die Eingliederungsvereinbarung im SGB II

Die Veranstaltung richtet sich ausschließlich an Kolleginnen und Kollegen der landesgeförderten Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren.

F 17/077

Diese Veranstaltung ist bereits vorüber!

Die Eingliederungsvereinbarung ist das zentrale Instrument zur Regelung der Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in Arbeit, das bei nahezu jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten angewandt werden soll. Gleichzeitig kann sie bei Verstoß gegen die Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung Grundlage für Sanktionen sein. Daher hat sie für die praktische Arbeit eine nicht zu unterschätzende Bedeutung.

Durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz sind u. a. die Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung und zum Eingliederungsverwaltungsakt neu gefasst worden. In dieser Veranstaltung werden die Grundzüge und Veränderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage dargestellt. Gleichzeitig wird die aktuelle Rechtsprechung zum Recht der Eingliederungsvereinbarung und zum Eingliederungsverwaltungsakt referiert und kritisch besprochen.


Mit finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen und des europäischen Sozialfonds.

Daten der Veranstaltung

Methoden Vortrag, Diskussion
Zielgruppen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der landesgeförderten Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren
Veranstaltungsleitung Anne Gollenbeck, G.I.B.
Referent/in Uwe Klerks, Rechtsanwalt
Veranstaltungsort G.I.B., Im Blankenfeld 4, 46238 Bottrop
Termin 11.07.2017
von 09:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Veranstaltungsnummer F 17/077
max. Teilnehmerzahl 20
Anmeldefrist 04.07.2017
Teilnahmebetrag Die Veranstaltung ist kostenlos.

Hinweise für Teilnehmende

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen unserer Veranstaltungen aufgrund berechtigter Interessen möglicherweise Bild- und Tonmaterial in Form von Fotos und Videoaufzeichnungen erstellt werden. Dieses Bild- und Tonmaterial wird zum Zwecke der Veröffentlichung in den Print- und Digitalmedien der G.I.B. und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen verwendet. Sie können der Nutzung dieses Materials aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit widersprechen.