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Budget für Arbeit: Neue Regelleistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Seit dem 1. Januar 2018 ist das "Budget für Arbeit" eine bundesweite Regelleistung, die mit dem Bundesteilhabegesetz (§ 61 SGB IX) eingeführt wurde. Das Budget für Arbeit soll insbesondere Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sind,  bzw. einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Liegt dem Budgetnehmer/der Budgetnehmerin ein konkretes Beschäftigungsangebot auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor, kann er oder sie einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger stellen.

Im Unterschied zu Außenarbeitsplätzen erhalten Menschen mit Behinderung, die im Rahmen eines "Budget für Arbeits" tätig sind, einen klassischen Arbeitsvertrag, der entsprechende Arbeitnehmerrechte beinhaltet. Dazu gehört z. B. die Entlohnung, die das Mindestlohnniveau nicht unterschreiten darf. Im Unterschied zu einem Außenarbeitsplatz kommt es daher zu einem Rechts- und Arbeitsverhältnis zwischen dem Menschen mit Behinderung und dem/der Arbeitgeber/in und somit zu einer vollständigen betrieblichen Integration in das Unternehmen.

Trotz des Arbeitgebervertrags und des Arbeitnehmerstatus bleiben die Budgetnehmer/innen dauerhaft voll erwerbsgemindert und daher Rehabilitanden im Sinne der Eingliederungshilfe. Dies bedeutet, dass sie ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die WfbM besitzen.

Mehr Informationen finden Sie hier bei REHADAT-talentplus: www.talentplus.de/in-beschaeftigung/alternative-beschaeftigung/aussenarbeitsplaetze-wfbm/budget-fuer-arbeit/index.html
 

Quelle: www.talentplus.de, 3. Januar 2018