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Benachteiligung verboten! 15 Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Vor 15 Jahren, am 18.08.2006, ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Das AGG regelt u.a., dass niemand aufgrund einer Behinderung im Sinne des SGB IX benachteiligt werden darf. Dabei wird nicht nach dem Grad der Behinderung (GdB) unterschieden. Der gesetzliche Schutz bezieht sich also nicht nur auf schwerbehinderte Menschen. Bei REHADAT finden Sie u.a. Urteile zu Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung im Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnis oder bei der Arbeitsplatzsuche.

Vor 15 Jahren, am 18.08.2006, ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. 

Das AGG regelt u.a., dass niemand aufgrund einer Behinderung im Sinne des SGB IX benachteiligt werden darf. Dabei wird nicht nach dem Grad der Behinderung (GdB) unterschieden. Der gesetzliche Schutz bezieht sich also nicht nur auf schwerbehinderte Menschen. 

Das AGG regelt den Schutz vor Diskriminierung in zwei Anwendungsbereichen: dem Arbeitsrecht (Beschäftigung und Beruf) und dem Zivilrecht (Alltagsgeschäfte wie Einkäufe, Gaststätten- oder Diskothekenbesuche, Wohnungssuche sowie Versicherungs- und Bankgeschäfte).

In REHADAT finden Sie: Literatur zum Gesetzestext des AGG, Kommentierungen, Leitfäden und Handlungsempfehlungen für die Praxis sowie die Besprechung wichtiger Urteile zum Diskriminierungsschutz: www.rehadat-literatur.de

Außerdem: Urteile zu Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung im Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnis oder bei der Arbeitsplatzsuche: www.rehadat-recht.de

Quelle: www.rehadat.de, 18. August 2021