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Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterhin notwendig

Arbeitsminister Karl-Josef Laumann und seine Ministerkolleginnen Nicole Hoffmeister-Kraut (Baden-Württemberg), Kerstin Schreyer (Bayern) sowie Mecklenburg-Vorpommerns Minister Harry Glawe fordern eine rasche Neuregelung von Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie haben sich hierfür auf konkrete Grundlinien verständigt. Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019, wonach die gegenwärtige gesetzliche Regelung teilweise mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.

„Die Leistungsberechtigten arbeiten in der ganz überwiegenden Zahl gut mit den Jobcentern zusammen. Wir sind uns aber einig, dass es für die kleine Minderheit, die Mitwirkungspflichten verletzt, weiterhin Sanktionen geben muss. Das Prinzip des ‚Förderns und Forderns‘ hat sich bewährt“, so die Ministerinnen und Minister. „Wenn die Verletzung von Mitwirkungspflichten keine Folgen hat, läuft das System leer. Der Gesetzgeber muss auch verhindern, dass wiederholt existenzsichernde und zumutbare Arbeit verweigert werden kann. Im Extremfall muss dann auch ein vollständiger Leistungsentzug möglich sein, den auch das Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen für zulässig hält.“

Nach Auffassung von Laumann, Hoffmeister-Kraut, Schreyer und Glawe sowie in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sollen die Jobcenter künftig bei Verstößen von Leistungsberechtigten gegen Mitwirkungsverpflichtungen die Leistungen nur noch um bis zu 30 Prozent des Regelsatzes mindern. Wenn die Leistungsberechtigten dann wieder mitwirken, soll die Sanktion aber auch wieder aufgehoben werden. In Härtefällen sollen die Jobcenter künftig gar nicht mehr sanktionieren. Daneben soll es wie bisher eine zeitlich und in der Höhe begrenzte Sanktionsmöglichkeit bei Meldeversäumnissen geben. Das heißt: Nimmt ein Leistungsberechtigter einen Termin beim Jobcenter ohne wichtigen Grund nicht wahr, werden die Leistungen weiterhin für drei Monate um zehn Prozent gekürzt.

Diese Neuregelungen sollen zudem für alle Leistungsberechtigten gleichermaßen gelten. Eine Differenzierung anhand des Alters oder anderer Kriterien soll künftig nicht mehr vorgenommen werden. Besondere Sanktionen für junge Menschen gibt es dann nicht mehr: Das Bundesverfassungsgericht hatte sich nur zu den Sanktionen gegen Leistungsberechtigte geäußert, die über 25 Jahre alt sind.

Die Landesarbeitsministerinnen und -minister sind sich ebenfalls einig, dass es ein besonderes und weitergehendes Instrument geben muss für den wirklich ganz kleinen Kreis von Leistungsberechtigten, der sich Mitwirkungspflichten beharrlich verweigert und reale und zumutbare Arbeitsmöglichkeiten fortwährend und ohne ersichtlichen Grund ablehnt. Das gelte insbesondere dann, wenn keine Verantwortung für andere Familienmitglieder vorliegt und es auch keine festgestellten physischen oder psychischen Erkrankungen gibt. Wer die Unterstützung der Solidargemeinschaft einfordere – so die einhellige Meinung der Ministerinnen und Minister – von dem kann die Solidargemeinschaft den Versuch einfordern, sich aus eigener Kraft aus seiner Notlage zu befreien.

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Quelle: MAGS NRW, 3. Februar 2020