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Ausgabe von betrieblichen Bildungsschecks endet am 31.12.2023

Einstellung des Bildungsschecks NRW im betrieblichen Zugang

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Änderung der ESF-Richtlinie

Änderungen beim Bildungsscheck NRW zum 01.04.2020

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Änderung der ESF-Richtlinie

Änderungen beim Bildungsscheck NRW zum 01.04.2020

Mit Inkrafttreten der geänderten ESF-Richtlinie zum 01.04.2020 ergeben sich u. a. für das Bildungsscheckverfahren einige Änderungen, über die wir Sie hiermit informieren.

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

Betrieblicher Zugang:

  • Ab dem 01.04.2020 gilt, dass maximal ein betrieblicher Bildungsscheck für dieselbe Mitarbeiterin/denselben Mitarbeiter je Kalenderjahr ausgegeben werden kann.
  • Ab dem 01.04.2020 können für Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und Landesbehörden keine betrieblichen Bildungsschecks mehr ausgegeben werden.
  • Ab dem 01.04.2020 ist eine Bildungsscheck-Förderung für berufliche Weiterbildungen, bei denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin besteht, nicht mehr möglich (z. B. Sicherheitsingenieur*in, Datenschutzbeauftragte*r, Beauftragte*r für Immissionsschutz oder bei Fortbildungen zur Ladungssicherung, Betriebsratsseminare).

 

Wichtige Information für Weiterbildungsanbieter*innen: Teilnahmebestätigung statt Zahlungsnachweis des Eigenanteils ab dem 01.04.2020 zur Abrechnung von Bildungsschecks erforderlich

Bisher mussten Weiterbildungsanbieter*innen einen Beleg über die Zahlung der ermäßigten Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme (Buchhaltungsauszug oder vergleichbare Belege) bei der Bezirksregierung einreichen, um Bildungsschecks abrechnen zu können.

Ab dem 01.04.2020 ist dies nicht mehr erforderlich. Stattdessen muss der Weiterbildungsanbieter/die Weiterbildungsanbieterin eine Teilnahmebestätigung über die auf der Rechnung ausgewiesene Weiterbildungsmaßnahme vorlegen.

Dies gilt für alle ab dem 01.04.2020 bei den Bezirksregierungen eingegangenen Anträge (maßgeblich ist das Datum des Eingangsstempels bei der Bezirksregierung).

Die Teilnahmebestätigung kann erst nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme ausgestellt werden. Ein entsprechendes Formular ist auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) auf www.mags.nrw/esf-antrag unter „3.2 Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren“ zu finden.

Dort finden Weiterbildungsanbieter*innen neben dem Antragsformular zur Abrechnung von Bildungsschecks auch die aktualisierten „Informationen für Weiterbildungsanbieter*innen zur Entgegennahme von Bildungsschecks“.

 

Ausführliche Informationen zum Bildungsscheckverfahren sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie u. a. unter dem folgendem Link:

www.weiterbildungsberatung.nrw/foerderung/bildungsscheck