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Onlinetraining am 09.09.2022

"LSBTIQ* am Arbeitsplatz" für Unternehmensberater*innen

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Handreichung für Arbeitgeber im Pflege- und Gesundheitswesen

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Potentialberatung NRW

Hinweise zum Umgang mit dem Beratungsscheck

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Potentialberatung NRW

Hinweise zum Umgang mit dem Beratungsscheck

Zum 01.07.2022 wird es Veränderungen im Förderprogramm Potentialberatung geben. Der Umfang der Tagewerke wird zukünftig von zehn auf acht Tagewerke und die Höhe der Förderung von derzeit 50 % (max. 500 € pro Beratungstag) auf 40 % (max. 400 € pro Beratungstag) reduziert. Die Veränderungen haben Auswirkungen auf die Bewilligung der derzeit in Umlauf befindlichen Beratungsschecks.

1. Beratungscheck ohne Verfallsfrist

Wurde noch kein Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung gestellt, muss dieser bis spätestens 30.06.2022 (Datum des Antragseingangs, Poststempel) eingereicht werden, um eine Förderung nach den derzeitigen Förderkonditionen der ESF-Förderrichtlinie 2014 – 2020 zu erhalten. Nach dem 30.06.2022 eingereichte Förderanträge werden nach den neuen, reduzierten Förderkonditionen bewilligt.

2. Beratungsschecks mit Verfallsdatum 31.03.2023

Bei Beratungsschecks, auf denen das Verfallsdatum 31.03.2023 vermerkt ist, gelten die derzeitigen Förderkonditionen der ESF-Förderrichtlinie 2014 – 2020.

Der Beratungsscheck ist dafür gemeinsam mit dem Förderantrag bis spätestens 31.03.2023 (Datum des Antragseingangs, Poststempel) bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zur Erstattung einzureichen. Danach eingereichte Beratungsschecks mit Stichtag werden nicht mehr bewilligt.