Gesetzliche Grundlagen
Eine Teilzeitausbildung ist bereits seit 2005 laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) möglich. Bis zum Ende des Jahres 2019 war dort geregelt, dass eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bei Vorliegen eines berechtigten Interesses möglich ist. Ein berechtigtes Interesse bestand beispielsweise durch Familienpflichten der Auszubildenden.
Durch die Neuregelungen des BBiG sind seit dem 01.01.2020 die Rahmenbedingungen für eine Teilzeitausbildung verändert worden. Der § 7a des BBiG ermöglicht eine Ausweitung auf alle Auszubildenden. Neben Ausbildungsinteressierten, die durch Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen auch bisher ein berechtigtes Interesse nachweisen konnten, haben durch die Öffnung nun auch andere Interessierte und damit alle Auszubildenden Zugang zu einer Teilzeitausbildung. Voraussetzung ist nach wie vor der gemeinsame Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden auf Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit.
Das novellierte Berufsbildungsgesetz legt für die Abkürzung der Ausbildungszeit eine anteilige Untergrenze von 20 Wochenstunden fest. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Auszubildenden auch bei einer täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der betrieblichen Ausbildungszeiten noch wirklichkeitsnah mit den wesentlichen Betriebsabläufen vertraut gemacht werden können und in dem für die Ausbildung erforderlichen Maß in die betriebliche Praxis eingebunden werden können. Als Richtschnur soll eine wöchentliche Mindestausbildungszeit von 25 Stunden nicht unterschritten werden.
Die Teilzeitberufsausbildung führt grundsätzlich zunächst zu einer entsprechenden Verlängerung der Gesamtausbildungsdauer, höchstens bis zum Eineinhalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitberufsausbildung kann jedoch direkt mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 verbunden werden.
Weitere Informationen finden sich hier auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.