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G.I.B.-Beiträge zur Arbeits- und Sozialpolitik 2024/25

Das Versprechen ist universell und die Anstrengungen sind enorm - Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16 h SGB II

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G.I.B.-Beiträge zur Arbeits- und Sozialpolitik 2024/25

Das Versprechen ist universell und die Anstrengungen sind enorm - Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16 h SGB II

Die Landesregierung NRW möchte möglichst allen Zielgruppen den Weg in eine aus­kömmliche Berufstätigkeit bereiten, nicht zuletzt über die Fachkräfteoffensive NRW. Seit gut einer Dekade ist dabei eine besondere Klientel in den Fokus politischer Bemühungen gerückt: entkoppelte junge Menschen, die durch das Netz der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu rutschen drohen und nur erschwert erreichbar sind. Für ihre Anbindung an Bildungs- und Beschäftigungsstrukturen ent­wickelte der Bund das Regelinstrument der „Förderung schwer zu erreichender junger Menschen“, verankert im § 16 h SGB II.

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Perspektivisch wird sich die G.I.B. im Kontext der Zielgruppe auch mit dem Thema "Wohnungslosigkeit" befassen. In Nordrhein-Westfalen wird die Zahl der obdachlosen Personen unter 25 Jahren ohne Unterkunft konservativ auf ca. 8.000 geschätzt. Insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist trotz der „Leithilfe“ nach §§ 67 ff. SGB XII der Abstimmungsbedarf zwischen Sozialhilfeträger, Jobcenter, Jugendamt, Wohnungsamt, Wohnungswirtschaft, Gesundheitsamt, örtlicher Sicherheitsbehörde, Wohlfahrtsverbänden und sonstigen Organisationen komplex. Um Wohnungsverluste bei jungen Menschen zu vermeiden und Wohnungslosigkeit zu bekämpfen, bedarf es deshalb der Zusammenarbeit vieler kommunaler Akteure. Leistungen nach SGB II 16h tragen zu einer Stabilisierung der Lebenssituation junger Menschen bei, was das Risiko von Wohnungslosigkeit nachhaltig verringern kann.

Die G.I.B. begleitet bereits aktuell die Umsetzung der NRW-Landesinitiative „Endlich ein ZUHAUSE!“, die das Ziel verfolgt, Wohnungsverluste zu verhindern, Wohnraum für Menschen ohne eigene Wohnung zu schaffen und die Lebenslagen obdachloser, wohnungsloser und von Wohnungsverlust bedrohter Menschen zu verbessern. Der Einbezug der Hilfen nach § 16h SGB II in ein integriertes Gesamthilfesystem der Wohnungslosenhilfe in den Kommunen, kann das Zusammenwirken vor Ort verstetigen und einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Ziele leisten.