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Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

Kurzbericht 1/2020

Mai 2020

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Arbeitsuchenden Menschen gelingt es nicht immer, selbstständig eine Erwerbstätigkeit zu finden. Das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit können in diesem Fall bei der Arbeitsplatzsuche helfen. Dabei kann nach einem ersten Beratungsgespräch bereits eine Vermittlung in Arbeit erfolgen. Häufig sind jedoch weitere Maßnahmen nötig, um die Chancen einer erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt zu erhöhen. Hierbei können Vermittlungshemmnisse abgebaut und die Beschäftigungsfähigkeit erhöht werden. Nicht nur Arbeitslose können von solchen Maßnahmen profitieren, auch Beschäftigte können zum Beispiel durch eine Umschulung gefördert werden. Im vorliegenden Kurzbericht 1/2020 werden verschiedene Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik näher untersucht, insbesondere die der beruflichen Weiterbildung und der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Wichtiges vorab: Die Förderung von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten verläuft sehr unterschiedlich und ist abhängig von der Maßnahme selbst, der Zielgruppe, dem Ablauf und der Zielsetzung der Förderung. Die Zahl der Teilnehmenden an Maßnahmen ist in Nordrhein-Westfalen in nahezu jeder Maßnahmekategorie von 2014 bis 2018 angestiegen. Insbesondere Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung haben an Gewicht gewonnen. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung fördern überwiegend Personen mittleren Alters. Die durchschnittliche Teilnahmedauer und die Austritte aus diesen Maßnahmen deuten auf überwiegend kürzer dauernde Weiterbildungen ohne Abschluss hin, die geringere Eingliederungsquoten verbuchen als Weiterbildungen mit Abschluss. Menschen mit Behinderungen und besonderem Bedarf werden fast ausschließlich im Rechtskreis des SGB III gefördert. Hier sind drei von vier Geförderten jünger als 25 Jahre und nehmen mehrheitlich an Maßnahmen im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und der Ausbildungsförderung teil. Im Rechtskreis des SGB III nehmen verhältnismäßig mehr Personen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung teil als im Rechtskreis des SGB II. Auch jüngere Personen (15- bis unter 25-Jährige) weisen überdurchschnittlich höhere Quoten an Maßnahmeteilnehmenden aus. Eine Analyse des Verbleibs nach Beendigung von Maßnahmen zeigt, dass Eingliederungs- beziehungsweise Folgeförderungsquoten im Rechtskreis des SGB III höher ausfallen als im Rechtskreis des SGB II. Dies ist auf die starken Unterschiede der Maßnahmen sowie der Rechtskreise und insbesondere auf die Tatsache zurückzuführen, dass Personen im Rechtskreis des SGB III über eine besondere Arbeitsmarktnähe verfügen.